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Waschmittel & Tenside

Waschmittel & Tenside: DPP-Pflicht gemäß Verordnung (EU) 2026/405

Die Verordnung (EU) 2026/405 wurde am 2. März 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, trat am 22. März 2026 in Kraft und gilt ab dem 23. September 2029. Sie schafft einen modellbezogenen digitalen Produktpass für Waschmittel und Endnutzer-Tenside, verknüpft mit einem Datenträger und einer zweistufigen Kennzeichnung aus physischer und digitaler Ebene.

Regulatorischer Hinweis: Artikel 21 erfasst Waschmittel und Endnutzer-Tenside. Tenside, die nur als vorgelagerte B2B-Eingänge geliefert werden, folgen nicht automatisch derselben Passschicht.
Bestätigter Mindestdatensatz (Anhang VI) DPP pro Modell, sofern anderes Unionsrecht keine Chargen- oder Stückebene verlangt

Regulatorischer Zeitplan

2. März 2026

Veröffentlichung im Amtsblatt

Die Verordnung (EU) 2026/405 wird im Amtsblatt veröffentlicht und ersetzt den bisherigen Rechtsrahmen perspektivisch.

22. März 2026

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

bis 1. Okt. 2028

Delegierte Regeln zur digitalen Kennzeichnung

Die Kommission soll die konkreten Anforderungen an die digitale Kennzeichnung und alternative Zugangsmittel präzisieren.

23. Sept. 2029

Anwendungsbeginn für DPP, Kennzeichnung und Nachfüllregime

Ab diesem Datum gelten die Kernpflichten aus den Artikeln 17 bis 24 für Waschmittel und Endnutzer-Tenside.

23. Sept. 2030

Ende des zusätzlichen Übergangsfensters

Bestimmte Produkte, die noch nach altem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen nur bis zu diesem Datum weiter bereitgestellt werden.

23. März 2032

Bioabbaubarkeit für Folien und Polymere in Folien

Ab diesem Datum gelten zusätzliche Bioabbaubarkeitsregeln für entsprechende Formate, etwa Portionskapseln.

23. März 2034

Bioabbaubarkeit für bestimmte organische Stoffe

Dann greifen die zusätzlichen Anforderungen für bestimmte absichtlich zugesetzte organische Stoffe mit hoher Konzentration.

Was muss die DPP- und Kennzeichnungsarchitektur für Waschmittel enthalten?

46 Attribute · 7 Cluster

Öffentlich Lieferkette Behörden Post-Market-Daten Regulatorischer Kontext

Gestufter Datenzugang und gesundheitliche Notfallreaktion

Anders als beim Batteriepass legt die Waschmittelverordnung die endgültige Akteur-für-Akteur-Zugriffsmatrix noch nicht fest. Sie verbindet jedoch eine öffentliche DPP- und Kennzeichnungsebene mit einer behördlichen Ebene für Inhaltsstoffdatenblatt und gesundheitliche Notfallreaktion. Aus IT-Sicht speist ein Produktdatensatz daher meist mindestens drei Ebenen: öffentliche Endnutzerinformationen, operative Daten für Nachfüllmodelle und Online-Vertrieb sowie Dokumentation für Behörden und Giftnotrufstellen.

Attribute Öffentlich Behörden
Inhaltsstoffoffenlegung Liste der absichtlich zugesetzten Stoffe, deklarierte Konservierungsstoffe, Duftallergene und UFI für Endnutzer sichtbar Inhaltsstoffdatenblatt mit detaillierterer Zusammensetzung und Angaben für die gesundheitliche Notfallreaktion
Datensatz für mikrobielles Waschmittel Gattung, Art, Stamm, Haltbarkeit sowie Einschränkung oder Warnhinweis für Lebensmittelkontaktflächen Risikobewertungsbericht nach Anhang II, Prüfnachweise und technische Unterlagen
Konformitätsdatensatz Modellkennung, Zugang über den Datenträger und Erklärung, dass die Konformität nachgewiesen wurde Technische Akte, Prüfmethoden, Berechnungen, Etikettenmuster und registerbezogene Kontrollen

* "Lieferkette" ist eine Arbeitsbezeichnung für die nicht öffentliche Ebene, die von Wirtschaftsakteuren mit berechtigtem operativem Bedarf genutzt wird. Artikel 21 Absatz 10 Buchstabe d überlässt die endgültige Matrix der Zugriffsrechte weiterhin einem Durchführungsrechtsakt der Kommission.

**** Quelllabels zeigen, in welchem Unternehmenssystem die Daten typischerweise entstehen oder gepflegt werden. Das ist ein Architekturhinweis für IT, keine Rechtskategorie. Verwendete Abkürzungen: UFI = Unique Formula Identifier nach CLP Anhang VIII; CLP = Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; SDS = Sicherheitsdatenblatt.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung (EU) 2026/405 betrifft folgende Marktteilnehmer:

  • Hersteller von Verbraucherwaschmitteln, Spülmitteln, Oberflächenreinigern und weiteren Haushaltsreinigern
  • Hersteller von industriellen und institutionellen Waschmitteln, auch wenn einzelne Offenlegungspflichten über das SDB abgewickelt werden können
  • Hersteller von Endnutzer-Tensiden, die direkt an Verbraucher oder andere Endnutzer verkauft werden
  • Nicht-EU-Hersteller, Importeure und Bevollmächtigte, insbesondere im Fernabsatz und im Online-Handel
  • Betreiber von Nachfüllstationen und Geschäften mit Nachfüllmodellen
  • Teams aus Formulierung, Regulierung, Verpackung, Online-Vertrieb und Giftnotruf-Prozessen, die einen gemeinsamen Produktdatensatz brauchen
  • Eigenmarken und Wirtschaftsakteure, die Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringen oder in einer für die Konformität relevanten Weise verändern

Wichtige Nuance: Ja, industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben im Anwendungsbereich der Verordnung, auch wenn ein Teil der Inhaltsstoffoffenlegung auf die SDB-Logik verlagert werden kann. Die engere Abgrenzung betrifft Tenside: Erwägungsgrund 7 und Artikel 21 richten die DPP-Schicht auf Waschmittel und Endnutzer-Tenside aus. Ein Tensid, das nur als vorgelagerter B2B-Input an einen anderen Hersteller geliefert wird, erhält daher nicht automatisch dieselbe Passschicht. Wird es jedoch unmittelbar an Verbraucher oder andere Endnutzer abgegeben, greift die DPP-Logik wieder.

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