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Spielzeug

Spielzeug: DPP-Pflicht durch die Spielzeugsicherheitsverordnung ab 1. August 2030

Die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug (in Kraft seit 1. Januar 2026) verlangt, dass alle auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Spielzeuge einen digitalen Produktpass mit Sicherheits- und Konformitätsinformationen tragen, der Verbrauchern online über einen Datenträger (z. B. einen QR-Code auf dem Produkt oder der Verpackung) zugänglich ist. Die neuen Regeln gelten ab 1. August 2030.

Regulatorischer Hinweis: Die Verordnung (EU) 2025/2509 (Spielzeugsicherheitsverordnung) ist geltendes Recht, kein delegierter Rechtsakt der ESPR (Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte). Der digitale Produktpass ist ab 1. August 2030 für alle Spielzeuge auf dem EU-Markt Pflicht.
Geltendes Recht — technisches Schema in Vorbereitung DPP-Granularität — Artikel 19 geht vom konkreten Spielzeugmodell aus, während Artikel 19 Absatz 9 Raum für eine andere Ebene lässt, wenn anderes Unionsrecht dies verlangt

Regulatorischer Zeitplan

Jul 2023

Kommission schlägt Neufassung der Spielzeugrichtlinie vor

Die Europäische Kommission veröffentlichte ihren Vorschlag, die Richtlinie 2009/48/EG durch eine unmittelbar geltende Verordnung zu ersetzen. Der Vorschlag führte einen verpflichtenden digitalen Produktpass für Spielzeug ein, verschärfte die Anforderungen an die chemische Sicherheit, ergänzte Regelungen für vernetztes Spielzeug und erweiterte die Befugnisse der Marktüberwachung.

1. Jan 2026

Verordnung (EU) 2025/2509 tritt in Kraft

Die Spielzeugsicherheitsverordnung trat am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die alte Richtlinie. Die Übergangszeit beginnt: Hersteller und Importeure sollten Konformitätsunterlagen prüfen, Substanz- und Lieferantendaten strukturieren, die verantwortliche Person für jedes Spielzeug auf dem EU-Markt benennen und die Datenträger-Integration vorbereiten.

2026–2028

CEN/CENELEC-Normen und IT-Vorbereitung

Die europäischen Normungsorganisationen (CEN/CENELEC) entwickeln harmonisierte DPP-Standards für Datenmodell, Datenträger, Register und Zugriffsrechte. Unternehmen sollten die Datenträger-Implementierung (z. B. QR-Codes), digitale Konformitätserklärungs-Workflows und Systeme zur Substanzmeldung vorbereiten. Hersteller von vernetztem Spielzeug sollten die Ausrichtung am Cyber Resilience Act (das EU-Cybersicherheitsgesetz für Produkte mit digitalen Elementen) prüfen.

2028–2029

ESPR-Zwischenbewertung und Infrastruktur-Deployment

Die Zwischenüberprüfung der ESPR (Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte) 2028 kann eine zusätzliche Abstimmung zwischen dem spielzeugspezifischen DPP und breiteren Produktkategorie-Regeln bringen. Unternehmen sollten DPP-Publikations-Workflows testen und die Datenvollständigkeit im gesamten Produktportfolio validieren.

1. Aug 2030

DPP-Pflicht für alle Spielzeuge auf dem EU-Markt

Ab dem 1. August 2030 muss jedes auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Spielzeug einen digitalen Produktpass tragen, zugänglich per Datenträger (z. B. QR-Code), mit EU-Konformitätserklärung, Sicherheits- und Konformitätsdaten, Erklärungen zur chemischen Sicherheit, Rückverfolgbarkeitsinformationen und Identifizierung des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs.

Rechtszusatz: digitale Ebene vs. physische Pflichten

Dieser Zusatz stützt sich unmittelbar auf die Verordnung (EU) 2025/2509 und grenzt ab, was zur digitalen DPP-Ebene gehören kann und was weiterhin physisch am Spielzeug vorhanden sein oder dem Spielzeug beigefügt werden muss.

Erwägungsgrund 54; Art. 19 Abs. 5-6

Der DPP ersetzt die EU-Konformitätserklärung

Für Spielzeug ersetzt der digitale Produktpass die EU-Konformitätserklärung und kann, wenn er alle erforderlichen Informationen enthält, auch Konformitätserklärungsfunktionen nach anderem anwendbarem Unionsprodukterecht erfüllen.

Art. 6 Abs. 3; Erwägungsgrund 32

Warnhinweise dürfen auch digital erscheinen, aber nicht nur digital

Die Verordnung erläutert, dass Hersteller Warnhinweise zusätzlich digital über den DPP bereitstellen können. Das ändert jedoch nichts daran, dass Warnhinweise weiterhin auf dem Spielzeug, einem angebrachten Etikett oder der Verpackung und, soweit einschlägig, in den dem Spielzeug beigefügten Gebrauchsanweisungen angebracht sein müssen.

Art. 7 Abs. 7-8

Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen müssen das Spielzeug weiterhin begleiten

Hersteller müssen sicherstellen, dass dem Spielzeug Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in der bzw. den vom jeweiligen Mitgliedstaat verlangten Sprache(n) beigefügt sind. Der DPP kann eine digitale Kopie oder zusätzliche Erläuterungen enthalten, beseitigt diese Begleitpflicht aber nicht.

Art. 19 Abs. 7 und 10; Erwägungsgrund 59

Der Datenträger selbst muss physisch vorhanden sein

Der DPP wird über einen Datenträger aufgerufen, der physisch auf dem Spielzeug oder auf einem angebrachten Etikett vorhanden sein muss. Lassen Größe oder Beschaffenheit des Spielzeugs dies nicht zu, darf er auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen angebracht werden. Zusätzliche digitale Inhalte dürfen über denselben Datenträger zugänglich sein, müssen aber klar von der verpflichtenden Passschicht getrennt bleiben.

Präzisierung: Erwägungsgrund 54 ist die klarste Grundlage für die Aussage, dass der DPP die EU-Konformitätserklärung innerhalb der Spielzeugsicherheitsverordnung selbst ersetzt. Artikel 19 Absätze 5-6, zusammen mit Anhang VI Teil I Buchstabe h gelesen, zeigen zusätzlich, wann derselbe Pass auch Konformitätserklärungsfunktionen nach anderem anwendbarem Unionsrecht erfüllen kann.

Zentrale Passfelder für Spielzeug und ergänzende Compliance-Daten

57 Attribute · 7 Cluster

Öffentlich Lieferkette Behörden Post-Market-Daten Regulatorischer Kontext

Gestufter Datenzugang

DPP-Daten für Spielzeug sind nicht für alle Beteiligten gleich sichtbar. Verbraucher sehen Zusammenfassungen zu Sicherheit, Konformität und Substanzen, während Marktüberwachungsbehörden vollen Zugang zu technischer Dokumentation, Labordaten und Lieferantendetails zur Konformitätsprüfung haben.

Attribute Öffentlich Behörden
Chemische Sicherheitsnachweise Konform mit EN 71-3-Migrationslimits und CMR-Beschränkungen Vollständige Stückliste mit CAS-Nummern, Konzentrationen, Lieferantenzertifikaten und Laborprüfprotokollen
Konformitätsbewertung CE-gekennzeichnet — Konformität nach Modul A, EN 71-1/2/3 angewendet Vollständige Prüfberichte mit Labordaten, Fehlermodi, Korrekturmaßnahmen und Aufzeichnungen der benannten Stelle
Lieferkettendokumentation Hergestellt in [Land] Vollständiger Fabrikauditbericht mit Registrierungscodes der Produktionsstätten, Korrekturmaßnahmenhistorie und Auflistung der Subunternehmer

* „Lieferkette” bildet eine Arbeitsannahme für Wirtschaftsakteure mit berechtigtem Interesse ab. Die genauen Zugriffsrechte für den Spielzeug-DPP sollen erst durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 49 präzisiert werden; Marktüberwachungsbehörden werden voraussichtlich den weitesten Zugriff behalten.

**** Quellbezeichnungen (z. B. ERP = Enterprise-Resource-Planning-System, PIM = Produktinformationsmanagement, Labor = Laboratorium) geben an, welches Unternehmenssystem den jeweiligen Datencluster typischerweise vorhält. Sie dienen als IT-Integrationshinweis, nicht als regulatorische Anforderung. Die Liste kombiniert in Anhang VI der Verordnung (EU) 2025/2509 ausdrücklich genannte Spielzeugpass-Daten mit ergänzenden technischen, konformitätsbezogenen und lieferkettenbezogenen Daten, die den Pass in der Praxis häufig stützen. Offizielle Rechtsquelle der minimalen Passschicht sind Artikel 19 und Anhang VI der Verordnung (EU) 2025/2509; detaillierte Zugangs- und Systemregeln hängen weiterhin von delegierten Rechtsakten nach Artikel 49 ab.

Wen betrifft die Verordnung?

Die Spielzeugsicherheitsverordnung betrifft alle Wirtschaftsakteure in der Spielzeug-Lieferkette:

  • Spielzeughersteller mit Sitz in der EU, verantwortlich für die Erstellung des DPP, der EU-Konformitätserklärung und die Sicherstellung aller Sicherheitsanforderungen
  • Importeure von Spielzeug aus Nicht-EU-Ländern, die überprüfen müssen, dass der Hersteller alle Pflichten (einschließlich DPP) erfüllt hat, bevor das Spielzeug in Verkehr gebracht wird
  • Bevollmächtigte, die von Nicht-EU-Herstellern benannt wurden und Teile der DPP-Dokumentation im Auftrag des Herstellers erstellen können
  • Händler und Einzelhändler, die überprüfen müssen, dass das Spielzeug die erforderliche Konformitätskennzeichnung, den Datenträger und die Wirtschaftsakteur-Identifikation trägt
  • Online-Marktplatzbetreiber, die sicherstellen müssen, dass auf ihren Plattformen gelistete Spielzeuge gültige DPP-Referenzen tragen
  • Unternehmen mit komplexen Mehrkomponentenprodukten, umfangreicher Sicherheitsdokumentation oder externen Fabriknetzwerken

Hinweis: Die Verordnung definiert ein Spielzeug als jedes Produkt, das zum Spielen für Kinder unter 14 Jahren entworfen oder bestimmt ist, einschließlich vernetzter Spielzeuge, Spielzeugkosmetik und Bildungsprodukte, die als Spielzeug vermarktet werden. Ausgenommen: Sportgeräte, Fahrräder für Kinder über 14 Jahre, Modeschmuck für Kinder und professionelle Produkte für beaufsichtigte Bildungsumgebungen.

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