Batteriepass: Wer die nicht öffentlichen Daten sehen darf
Der Kommissionsentwurf vom 19. Oktober 2026 legt fest, wer den nicht öffentlichen Teil des Batteriepasses öffnen darf und was mit den Daten erlaubt ist.
Stand: Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission, Ares(2026)9814179, veröffentlicht am 19. Oktober 2026. Rückmeldungen sind bis zum 16. November 2026 möglich. Der Text gibt die vorläufige Auffassung der Kommissionsdienststellen wieder und kann sich noch ändern. Die Passpflicht selbst beginnt unabhängig davon am 18. Februar 2027.
Seit 2023 behält die Batterieverordnung Teile des Batteriepasses „Personen mit einem berechtigten Interesse“ vor, ohne zu sagen, wer das ist. Wer einen Pass aufbaut, hat damit ein ganz praktisches Problem: Zugriffsrechte lassen sich kaum einrichten, wenn unklar ist, wem sie zustehen. Der Entwurf vom 19. Oktober ist der erste Versuch der Kommission, diese Frage zu beantworten.
Artikel 77 Absatz 9 setzte der Kommission für diesen Rechtsakt eine Frist bis zum 18. August 2026. Die Frist ist verstrichen, der Entwurf kam zwei Monate später. Er ist kurz: drei Artikel auf fünf Seiten. Im Folgenden geht es darum, was er regelt, was er offenlässt und was das für Unternehmen bedeutet, die Pässe für LV-Batterien, Traktionsbatterien für Elektrofahrzeuge oder große Industriebatterien vorbereiten.
Was die Verordnung bereits sagt
Anhang XIII teilt den Inhalt des Passes in vier Blöcke. Nummer 1 ist öffentlich. Nummer 3, die Prüfberichte, sehen nur notifizierte Stellen, Marktüberwachungsbehörden und die Kommission, die auch Zugang zu Nummer 2 haben. Die Nummern 2 und 4 stehen Personen mit einem berechtigten Interesse offen:
- Nummer 2, Batteriemodell: a) detaillierte Zusammensetzung einschließlich der Materialien von Kathode, Anode und Elektrolyt; b) Teilenummern und Kontaktdaten von Bezugsquellen für Ersatzteile; c) Demontageinformationen wie Explosionszeichnungen, Demontageabfolgen und benötigte Werkzeuge; d) Sicherheitsmaßnahmen.
- Nummer 4, einzelne Batterie: Leistungs- und Haltbarkeitswerte, Gesundheitszustand, Status (ursprünglich, umgenutzt, wiederverwendet, wiederaufgearbeitet oder Abfall) sowie Nutzungsdaten wie Ladezyklen, Unfälle und Betriebsbedingungen.
Artikel 77 Absatz 2 nennt auch den Zweck. Demontage- und Zusammensetzungsdaten sind für Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Betreiber von Second-Life-Anwendungen und Recycler gedacht. Daten zur einzelnen Batterie sind für deren Käufer gedacht, etwa damit er die Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder anderen Marktteilnehmern anbieten kann. Der Entwurf macht aus diesen allgemeinen Beschreibungen konkrete Listen.
Wer welche Daten bekommt
| Angaben nach Anhang XIII | Wer darf sie öffnen? | Dürfen sie weitergegeben werden? |
|---|---|---|
| 2 a) Zusammensetzung und 2 c) Demontage | Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Personen, die Batterien umnutzen, Abfallbewirtschafter, die Batterien behandeln, Recycler sowie Berufsbildungszentren für Reparatur, Umnutzung oder Wiederaufarbeitung | Grundsätzlich nicht. Ausnahmen: Rettungsdienste und, nur für die Zusammensetzung, Giftinformationszentren |
| 2 b) Teilenummern und Ersatzteilquellen | Reparaturbetriebe, Wiederaufarbeiter, Personen, die Batterien umnutzen, sowie der Käufer der Batterie | Nein |
| 2 d) Sicherheitsmaßnahmen | Alle oben Genannten sowie Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge und für Elektro- und Elektronik-Altgeräte | Ja, ohne Einschränkung |
| 4, Daten zur einzelnen Batterie | Der Käufer und Personen, die in seinem Namen handeln | Nur an Rettungsdienste, potenzielle Käufer, Marktüberwachungsbehörden und die für Altbatterien nach Kapitel VIII zuständigen Behörden |
Zwei weitere Ausnahmen gelten für alle Gruppen: Die Daten dürfen stets an Zollbehörden gehen, und der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr gebracht hat, kann eine weitergehende Weitergabe oder Veröffentlichung erlauben.
Aufschlussreich ist auch, wer in den Listen fehlt. Wird eine Batterie zu Abfall, geht die Verantwortung für den Pass auf den Hersteller, seine Organisation für Herstellerverantwortung oder den ausgewählten Abfallbewirtschafter über (Artikel 77 Absatz 7). Diese Stellen können den Pass ändern und sehen ihn vollständig. Der Entwurf muss sie deshalb nicht als Personen mit berechtigtem Interesse aufführen.
Was mit den Daten erlaubt ist
Der Zugang ist an einen Zweck gebunden. Wer die Nummern 2 a) bis c) und Nummer 4 erhält, darf die Daten nur nutzen, um Zustand, Restwert und Eignung der Batterie für eine weitere Nutzung zu bewerten und danach über Reparatur, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung oder Recycling zu entscheiden und sie durchzuführen. Der Käufer darf die Daten nach Nummer 4 außerdem nutzen, um die Batterie unabhängigen Aggregatoren oder anderen Marktteilnehmern anzubieten.
Herunterladen ist erlaubt, aufbewahrt werden dürfen die Daten aber nur so lange, wie der Zweck es erfordert. Eine Weitergabe ist ausgeschlossen, es sei denn, eine der Ausnahmen aus der Tabelle greift. Eine Sonderrolle haben die Sicherheitsmaßnahmen: Der Entwurf stuft sie als nicht geschäftlich sensibel ein, deshalb darf jeder, der sie erhält, sie weitergeben und veröffentlichen.
Was der Entwurf offenlässt
- Wie ein Reparaturbetrieb oder Recycler nachweist, wer er ist. Der Entwurf nennt Rollen, aber kein Prüfverfahren. Nach den Batterie-FAQ vom September (Frage 6.4) wird die Authentifizierung nicht zentral geregelt; nationale Register von Recyclern und Abfallbewirtschaftern können helfen, den Status eines Unternehmens zu bestätigen. Den Pass selbst hält der Wirtschaftsakteur bereit, nicht das EU-Register (Frage 6.5).
- Die technische Seite. Zu Schnittstellen, Zugangsdaten oder Zugriffsprotokollen enthält der Entwurf nichts. Diese Fragen gehören zu den grundlegenden Anforderungen des Artikels 78 und zur Normung, nicht zu diesem Rechtsakt.
- Den Weiterverkauf. Erwägungsgrund 4 erwähnt den Weiterverkauf und erlaubt dem Käufer, Daten nach Nummer 4 an potenzielle Käufer weiterzugeben. Wie der Zugang auf den nächsten Eigentümer übergeht, sagt der Entwurf aber nicht.
Was das für Batteriehersteller bedeutet
Der Text kann sich noch ändern. Für Unternehmen, die Pässe für Februar 2027 vorbereiten, ergeben sich daraus aber schon jetzt drei praktische Punkte.
- In Rollen planen, nicht nur in „öffentlich“ und „nicht öffentlich“. Der Entwurf kennt mindestens sechs Gruppen mit unterschiedlichem Zugang zu vier Datenarten. Eine einzige Stufe „eingeschränkt“ reicht dafür nicht.
- Den Sicherheitsteil so schreiben, als wäre er öffentlich. Die Anlagen, die Nummer 2 d) erhalten, dürfen ihn weiterveröffentlichen. Er sollte also klar und korrekt sein und nichts enthalten, was nicht in Umlauf geraten soll.
- Festlegen, wer im Unternehmen eine weitergehende Weitergabe freigibt. Nur der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr gebracht hat, kann eine Weitergabe über die genannten Ausnahmen hinaus erlauben. Entsprechende Anfragen landen also bei Ihnen.
Halten Sie die Konfiguration leicht änderbar. Bis zur Annahme können sich sowohl die Gruppen als auch die Ausnahmen noch ändern.
Zeitplan
- 19. Oktober bis 16. November 2026: öffentliche Rückmeldungen über „Ihre Meinung zählt“.
- Dezember 2026 oder Anfang Januar 2027: geplante Abstimmung im Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten, laut dem Webinar der Kommission vom 30. September.
- Nach der Annahme: Inkrafttreten 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.
- 18. Februar 2027: Die Passpflicht gilt, unabhängig davon, ob der Rechtsakt bis dahin angenommen ist.
FAQ
Ist der Rechtsakt schon geltendes Recht?
Nein. Es handelt sich um einen Entwurf der Kommissionsdienststellen, der zur Rückmeldung veröffentlicht wurde. Verbindlich wird er erst nach der Abstimmung im Ausschuss, der Annahme durch die Kommission und der Veröffentlichung im Amtsblatt.Sieht jemand, der ein E-Bike kauft, die nicht öffentlichen Daten?
Nach dem Entwurf darf „der Käufer der Batterie“ die Daten nach Nummer 4 zu dieser Batterie sehen, außerdem Teilenummern und Bezugsquellen für Ersatzteile. Der Entwurf unterscheidet nicht zwischen gewerblichen und privaten Käufern. Daten zur Zusammensetzung oder zur Demontage erhält der Käufer nicht.Ändert der Entwurf die Frist vom 18. Februar 2027?
Nein. Dieses Datum steht in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung, und ein Durchführungsrechtsakt kann es nicht verschieben.Weiterlesen
- DPP für Batterien: Was bis Februar 2027 zu tun ist
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- Branchenseite Batterien
Offizielle Quellen
- Ihre Meinung zählt: Durchführungsverordnung der Kommission über Zugriffsrechte auf bestimmte Teile des Batteriepasses (Entwurf, Rückmeldungen bis 16. November 2026)
- Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77 und Anhang XIII
- FAQ zum Batteriepass, September 2026
- Präsentation des Webinars vom 30. September (PDF)
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