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EU-Waschmittelverordnung 2026/405: Ein neuer Sektor mit DPP-Pflicht

Verordnung (EU) 2026/405 gilt ab 23. September 2029 für Waschmittel und Endnutzer-Tenside. Modellbezogener DPP, UFI und Nachfülllogik.

· 7 Min. Lesezeit · InfoDPP

Was ist die Verordnung (EU) 2026/405?

Die Verordnung (EU) 2026/405 wurde am 11. Februar 2026 angenommen und am 2. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004, trat am 22. März 2026 in Kraft und führt unter anderem einen verpflichtenden Digitalen Produktpass für Waschmittel und Endnutzer-Tenside ein.

Industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben im Anwendungsbereich. Ein Tensid, das nur als vorgelagerter B2B-Input an einen anderen Hersteller verkauft wird, folgt jedoch nicht automatisch derselben DPP-Ebene nach Artikel 21, es sei denn, es wird direkt Verbrauchern oder anderen Endnutzern bereitgestellt.

Die vollständigen Pflichten gelten ab 23. September 2029.

Warum ist das bedeutsam?

Die Verordnung (EU) 2026/405 ist einer der ersten bestätigten Sektoren außerhalb der ESPR, der eine eigenständige, verpflichtende DPP-Pflicht einführt. Während die ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781) den allgemeinen Rahmen für Digitale Produktpässe über viele Produktkategorien hinweg bildet, schafft die Waschmittelverordnung eine eigene Rechtsgrundlage — unabhängig vom ESPR-Delegierungsverfahren.

Dies ist aus drei Gründen bedeutsam:

  1. Es beweist, dass DPP nicht auf ESPR-Sektoren beschränkt ist. Auch andere produktspezifische Verordnungen können und werden eigene Passanforderungen einführen.
  2. Der Anwendungsbereich ist breiter als nur Haushaltsreiniger — industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben erfasst, während die Tensid-Ebene enger ist und sich auf Endnutzer-Tenside konzentriert.
  3. Der Zeitplan ist konkret. Anders als bei vielen ESPR-Sektoren, in denen delegierte Rechtsakte noch vorbereitet werden, ist die DPP-Pflicht für Waschmittel bereits geltendes Recht mit festem Anwendungsdatum.

Anwendungsbereich und Rechtsstruktur

Was wird ersetzt

Die Verordnung (EU) 2026/405 hebt die alte Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 auf und ersetzt sie. Die alte Verordnung regelte den Sektor über zwei Jahrzehnte lang und konzentrierte sich vor allem auf Bioabbaubarkeitstests und grundlegende Kennzeichnung. Die neue Verordnung erweitert den Anwendungsbereich erheblich um digitale Produktinformationen, Kreislaufwirtschaftspflichten und harmonisierte Sicherheitsdaten.

Produktumfang

Die Verordnung erfasst eine breite Palette von Waschmitteln sowie Tenside, die direkt Endnutzern bereitgestellt werden. Dazu gehören:

  • Waschmittel (Pulver, Flüssig, Kapseln, Waschmittelblätter)
  • Geschirrspülprodukte (für Handwäsche und Spülmaschine)
  • Allzweckreiniger und Oberflächenreinigungsmittel
  • Weichspüler und Textilpflegemittel
  • Tensidhaltige Pflegeprodukte
  • Tenside, die als solche an Verbraucher oder andere Endnutzer vermarktet werden

Die B2B-Nuance ist wichtig: Industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben eingeschlossen. Die engere Abgrenzung betrifft Tenside. Wird ein Tensid nur vorgelagert an einen anderen Hersteller verkauft, trägt es nicht automatisch dieselbe DPP-Ebene nach Artikel 21.

Zentrale Vorschriften

  • Artikel 17, Artikel 18 und Anhang V schaffen eine zweistufige Kennzeichnungsarchitektur. Zentrale Sicherheits-, UFI- und Gebrauchsinformationen müssen physisch verfügbar bleiben, während ausgewählte Inhalte in die digitale Ebene wechseln können.
  • Artikel 21 und Anhang VI verlangen einen modellbezogenen DPP, der über einen Datenträger verknüpft ist, und legen den Mindestdatensatz des Passes fest.
  • Artikel 21 Absatz 10 Buchstabe d lässt die endgültige Zugriffsmatrix Akteur für Akteur einem Durchführungsrechtsakt der Kommission über; Unternehmen sollten daher mit gestuftem Zugriff statt mit einem einzigen flachen öffentlichen Datensatz planen.
  • Artikel 24 und Anhang IV verlangen technische Unterlagen, die interne Fertigungskontrolle nach Modul A und Nachweise zur Konformität.

Zusammenspiel mit CLP, benannten Stellen und Giftnotrufzentralen

Der Waschmittel-DPP muss mit der CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung), der UFI-Logik, dem Inhaltsstoffdatenblatt und dem Giftnotruf-Meldesystem nach Anhang VIII der CLP abgestimmt bleiben. Artikel 8 Absatz 6 und Anhang IV halten, soweit relevant, weiterhin eine getrennte Ebene für die gesundheitliche Notfallreaktion gegenüber benannten Stellen aufrecht, während die öffentliche DPP- und Kennzeichnungsebene dem Endnutzer dient.

In der Praxis speist ein Waschmittel-Datensatz meist mindestens drei Ebenen: öffentliche Kennzeichnungs- und DPP-Informationen, operative Daten für Nachfüllung, E-Commerce und Verpackung sowie Dokumentation für Behörden oder Giftnotrufstellen. Der neue Pass soll diese Ebenen um einen gemeinsamen Produktdatensatz herum synchronisieren und nicht alles in einen einzigen öffentlichen Datensatz pressen.

Welche Daten muss der DPP enthalten?

Der Digitale Produktpass für Waschmittel und Tenside muss über einen QR-Code oder einen vergleichbaren Datenträger auf dem Produktetikett zugänglich sein. Die operative Aufgabe ist jedoch breiter als die Veröffentlichung einer einzelnen Webseite: Anhang VI fixiert die öffentliche Mindestebene des Passes, Anhang V belässt bestimmte Angaben physisch auf dem Etikett, und Anhang IV hält die technische und gesundheitliche Notfalldokumentation hinter dieser Frontschicht aufrecht.

Öffentliche DPP- und Kennzeichnungsebene

Dies ist die für Endnutzer sichtbare Ebene: modellbezogener Passzugang, Datenträger, UFI, die erforderliche Inhaltsstoffoffenlegung, ausgewählte Konservierungsstoffe oder Duftallergene sowie jene digitale Kennzeichnungsinhalte, die die Verordnung online zulässt. Sie muss auch mit Fernabsatzangaben und der Darstellung bei Nachfüllangeboten abgestimmt bleiben.

Inhaltsstoffdatenblatt und Giftnotrufebene

Neben dem öffentlichen Pass können Hersteller weiterhin ein Inhaltsstoffdatenblatt für benannte Stellen und einen CLP/UFI-verknüpften Giftnotrufpfad benötigen. Diese Ebene enthält die detailliertere Zusammensetzung und Informationen für die gesundheitliche Notfallreaktion und ist nicht dasselbe wie die Veröffentlichung der vollständigen Formulierung für Verbraucher.

Technische und Konformitätsebene

Artikel 24 und Anhang IV verlangen weiterhin technische Unterlagen, interne Fertigungskontrolle, Prüfberichte, Berechnungen, Etikettenmuster und, soweit relevant, Nachweise zur Bioabbaubarkeit oder mikrobiellen Sicherheit. Der DPP kann erklären, dass die Konformität nachgewiesen wurde, ersetzt aber nicht die technische Akte hinter dieser Aussage.

Nachfüll-, Backup- und Kontinuitätsebene

Das Betriebsmodell muss außerdem Nachfüllstationen, Fernabsatzangaben, den Backup-DPP-Anbieter und die Kontinuität des Zugangs bei Ausfall des ursprünglichen Hosts abdecken. Anders gesagt: Der Waschmittelpass ist nicht nur eine QR-Zielseite, sondern eine verknüpfte Architektur für Konformität und Zugriff.

Regulatorischer Zeitplan

WannWas
2. März 2026Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/405 im Amtsblatt
22. März 2026Inkrafttreten der Verordnung
Bis 1. Okt. 2028Die Kommission muss die detaillierten Regeln der digitalen Kennzeichnung festlegen
23. Sept. 2029Zentrales Anwendungsdatum für DPP-, Kennzeichnungs- und Nachfüllregime
23. Sept. 2030Ende des zusätzlichen einjährigen Übergangsfensters für die Marktverfügbarkeit

Zusätzliche Bioabbaubarkeits-Meilensteine folgen dann am 23. März 2032 und 23. März 2034 für bestimmte Materialien und Stoffe.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung (EU) 2026/405 betrifft folgende Marktteilnehmer:

  • Hersteller von Haushaltswaschmitteln
  • Hersteller von industriellen und institutionellen Waschmitteln
  • Hersteller von Endnutzer-Tensiden, die direkt an Verbraucher oder andere Endnutzer verkauft werden
  • Importeure von Waschmitteln und Tensiden aus Nicht-EU-Ländern
  • Eigenmarken und Lohnfertiger, die Produkte für den EU-Markt formulieren
  • Verpackungs-, Nachfüllstations- und E-Commerce-Betreiber, die Etikett, DPP und Point-of-Sale-Informationen aufeinander abstimmen müssen

Was sollten Sie jetzt tun?

Unternehmen im Waschmittel- und Tensidsektor haben rund drei Jahre bis zur vollen DPP-Pflicht. Die praktische Checkliste ist daher weniger ein isoliertes QR-Projekt als das Zusammenspiel mehrerer Compliance-Ebenen:

  1. Teilen Sie den Produktdatensatz in Ebenen auf. Legen Sie fest, welche Felder zur öffentlichen Kennzeichnung und zum DPP gehören, welche in die gesundheitliche Notfallreaktion fallen und welche Teil der technischen Akte sind.
  2. Synchronisieren Sie UFI, Inhaltsstoffdatenblatt und Giftnotrufpfade. Änderungen an Formulierung, UFI oder Gefahrenangaben dürfen nicht zwischen öffentlichem Pass, Einreichungen für benannte Stellen und toxikologischen Reaktionssystemen auseinanderlaufen.
  3. Strukturieren Sie modellbezogene Inhaltsstoff- und Nachfülldaten. Daten zu absichtlich zugesetzten Stoffen, Konservierungsstoffen, Allergenen, Nachfüllung und Fernabsatz sollten für die konsistente Wiederverwendung im Modelldatensatz bereitstehen.
  4. Sammeln Sie Anhang-IV-Nachweise frühzeitig. Bioabbaubarkeit, mikrobielle Sicherheit und andere Konformitätsnachweise sollten in einer Form exportierbar sein, die sowohl Behördenprüfungen als auch Passaktualisierungen unterstützt.
  5. Planen Sie Datenträger, Backup und Vertriebskanäle gemeinsam. Verpackung, E-Commerce, Nachfüllbetrieb und die Kontinuität des DPP-Hostings benötigen einen gemeinsamen Umsetzungsstrang statt vier getrennter Projekte.

Für eine schrittweise Anleitung zur DPP-Vorbereitung über alle Sektoren hinweg: DPP-Schritt-für-Schritt-Anleitung

Was ändert sich nicht?

Zur Klarstellung:

  • Verordnung (EU) 2026/405 modifiziert nicht die ESPR oder deren Delegierungsverfahren
  • Sie nimmt industrielle und institutionelle Waschmittel nicht aus dem Anwendungsbereich heraus
  • Sie macht weder die vollständige Formulierung noch das Inhaltsstoffdatenblatt oder die technische Akte öffentlich
  • Sie ersetzt die UFI-, benannte-Stellen- oder Giftnotruf-Kanäle nicht durch eine einfache QR-Seite
  • Sie wendet nicht automatisch dieselbe DPP-Ebene nach Artikel 21 auf ein Tensid an, das nur vorgelagert als B2B-Input verkauft wird
  • Sie schafft keine zentralisierte EU-Datenbank für Waschmittelpässe — das Datenhosting verbleibt bei den Wirtschaftsakteuren

Weiterführende Lektüre

Offizielle Quellen


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