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EU-Waschmittelverordnung 2026/405: Ein neuer Sektor mit DPP-Pflicht

Verordnung (EU) 2026/405: verpflichtender DPP für Waschmittel und Endnutzer-Tenside ab 23. September 2029, mit Verbot des Nutzungs-Trackings.

· 10 Min. Lesezeit · InfoDPP

Redaktionelle Aktualisierung, 18. Juli 2026: Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 bezieht Waschmittel und für Endverbraucher bestimmte Tenside nach Artikel 21 der Verordnung 2026/405 ausdrücklich in den horizontalen DPP-Registerrahmen ein. Sie ergänzt verifizierte Registrierung, Zugang über Benutzeroberfläche/API, technische Prüfungen, Versionierung und Registermetadaten. Sie ändert weder den DPP-Anwendungstermin 23. September 2029 noch erweitert sie den Produktumfang von Artikel 21 oder verlagert den vollständigen Waschmittelpass in eine zentrale EU-Datenbank.

Was ist die Verordnung (EU) 2026/405?

Die Verordnung (EU) 2026/405 wurde am 11. Februar 2026 angenommen und am 2. März 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie ersetzt die bisherige Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004, trat am 22. März 2026 in Kraft und führt unter anderem einen verpflichtenden Digitalen Produktpass für Waschmittel und Endnutzer-Tenside ein.

Industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben im Anwendungsbereich. Ein Tensid, das lediglich als Vorprodukt an einen anderen Hersteller verkauft wird, unterliegt jedoch nicht automatisch denselben DPP-Anforderungen nach Artikel 21, es sei denn, es wird direkt Verbrauchern oder anderen Endnutzern bereitgestellt.

Die vollständigen Pflichten gelten ab 23. September 2029.

Warum ist das bedeutsam?

Die Verordnung (EU) 2026/405 ist einer der ersten bestätigten Sektoren außerhalb der ESPR, der eine eigenständige, verpflichtende DPP-Pflicht einführt. Während die ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781) den allgemeinen Rahmen für Digitale Produktpässe über viele Produktkategorien hinweg bildet, schafft die Waschmittelverordnung eine eigene Rechtsgrundlage, unabhängig vom ESPR-Delegierungsverfahren.

Dies ist aus drei Gründen bedeutsam:

  1. Es beweist, dass DPP nicht auf ESPR-Sektoren beschränkt ist. Auch andere produktspezifische Verordnungen können und werden eigene Passanforderungen einführen.
  2. Der Anwendungsbereich ist breiter als nur Haushaltsreiniger: industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben erfasst, während die Tensid-Ebene enger ist und sich auf Endnutzer-Tenside konzentriert.
  3. Der Zeitplan ist konkret. Anders als bei vielen ESPR-Sektoren, in denen delegierte Rechtsakte noch vorbereitet werden, ist die DPP-Pflicht für Waschmittel bereits geltendes Recht mit festem Anwendungsdatum.

Anwendungsbereich und Rechtsstruktur

Was wird ersetzt

Die Verordnung (EU) 2026/405 hebt die alte Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004 auf und ersetzt sie. Die alte Verordnung regelte den Sektor über zwei Jahrzehnte lang und konzentrierte sich vor allem auf Bioabbaubarkeitstests und grundlegende Kennzeichnung. Die neue Verordnung erweitert den Anwendungsbereich erheblich um digitale Produktinformationen, Kreislaufwirtschaftspflichten und harmonisierte Sicherheitsdaten.

Produktumfang

Die Verordnung erfasst eine breite Palette von Waschmitteln sowie Tenside, die direkt Endnutzern bereitgestellt werden. Dazu gehören:

  • Waschmittel (Pulver, Flüssig, Kapseln, Waschmittelblätter)
  • Geschirrspülprodukte (für Handwäsche und Spülmaschine)
  • Allzweckreiniger und Oberflächenreinigungsmittel
  • Weichspüler und Textilpflegemittel
  • Tensidhaltige Pflegeprodukte
  • Tenside, die als solche an Verbraucher oder andere Endnutzer vermarktet werden

Die B2B-Nuance ist wichtig: Industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben eingeschlossen. Die engere Abgrenzung betrifft Tenside. Wird ein Tensid nur vorgelagert an einen anderen Hersteller verkauft, trägt es nicht automatisch dieselbe DPP-Ebene nach Artikel 21.

Zentrale Vorschriften

  • Artikel 17, Artikel 18 und Anhang V schaffen eine zweistufige Kennzeichnungsarchitektur. Zentrale Sicherheits-, UFI- und Gebrauchsinformationen müssen physisch verfügbar bleiben, während ausgewählte Inhalte in die digitale Ebene wechseln können.
  • Artikel 19 regelt das digitale Etikett und verbietet ausdrücklich, dessen Nutzung über das zur Anzeige unbedingt Erforderliche hinaus zu verfolgen, zu analysieren oder zu verwenden.
  • Artikel 21 und Anhang VI verlangen einen modellbezogenen DPP, der über einen Datenträger verknüpft ist, und legen den Mindestdatensatz des Passes fest.
  • Artikel 21 Absatz 10 Buchstabe d lässt die endgültige Zugriffsmatrix Akteur für Akteur einem Durchführungsrechtsakt der Kommission über; Unternehmen sollten daher mit gestuftem Zugriff statt mit einem einzigen flachen öffentlichen Datensatz planen.
  • Artikel 22 regelt die technische Auslegung und den Betrieb des Passes, einschließlich desselben Tracking-Verbots und eines Verbots, personenbezogene Daten von Verbrauchern ohne ausdrückliche Einwilligung im Pass zu speichern.
  • Artikel 24 und Anhang IV verlangen technische Unterlagen, die interne Fertigungskontrolle nach Modul A und Nachweise zur Konformität.

Zusammenspiel mit CLP, benannten Stellen und Giftnotrufzentralen

Der Waschmittel-DPP muss mit der CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung), der UFI-Logik, dem Inhaltsstoffdatenblatt und dem Giftnotruf-Meldesystem nach Anhang VIII der CLP abgestimmt bleiben. Artikel 8 Absatz 6 und Anhang IV halten, soweit relevant, weiterhin eine getrennte Ebene für die gesundheitliche Notfallreaktion gegenüber benannten Stellen aufrecht, während die öffentliche DPP- und Kennzeichnungsebene dem Endnutzer dient.

In der Praxis speist ein Waschmittel-Datensatz meist mindestens drei Ebenen: öffentliche Kennzeichnungs- und DPP-Informationen, operative Daten für Nachfüllung, E-Commerce und Verpackung sowie Dokumentation für Behörden oder Giftnotrufstellen. Der neue Pass soll diese Ebenen um einen gemeinsamen Produktdatensatz herum synchronisieren und nicht alles in einen einzigen öffentlichen Datensatz pressen.

Welche Daten muss der DPP enthalten?

Der Digitale Produktpass für Waschmittel und Tenside muss über einen QR-Code oder einen vergleichbaren Datenträger auf dem Produktetikett zugänglich sein. Die operative Aufgabe ist jedoch breiter als die Veröffentlichung einer einzelnen Webseite: Anhang VI fixiert die öffentliche Mindestebene des Passes, Anhang V belässt bestimmte Angaben physisch auf dem Etikett, und Anhang IV hält die technische und gesundheitliche Notfalldokumentation hinter dieser Frontschicht aufrecht.

Öffentliche DPP- und Kennzeichnungsebene

Dies ist die für Endnutzer sichtbare Ebene: modellbezogener Passzugang, Datenträger, UFI, die erforderliche Inhaltsstoffoffenlegung, ausgewählte Konservierungsstoffe oder Duftallergene sowie jene digitale Kennzeichnungsinhalte, die die Verordnung online zulässt. Sie muss auch mit Fernabsatzangaben und der Darstellung bei Nachfüllangeboten abgestimmt bleiben.

Inhaltsstoffdatenblatt und Giftnotrufebene

Neben dem öffentlichen Pass können Hersteller weiterhin ein Inhaltsstoffdatenblatt für benannte Stellen und einen CLP/UFI-verknüpften Giftnotrufpfad benötigen. Diese Ebene enthält die detailliertere Zusammensetzung und Informationen für die gesundheitliche Notfallreaktion und ist nicht dasselbe wie die Veröffentlichung der vollständigen Formulierung für Verbraucher.

Technische und Konformitätsebene

Artikel 24 und Anhang IV verlangen weiterhin technische Unterlagen, interne Fertigungskontrolle, Prüfberichte, Berechnungen, Etikettenmuster und, soweit relevant, Nachweise zur Bioabbaubarkeit oder mikrobiellen Sicherheit. Der DPP kann erklären, dass die Konformität nachgewiesen wurde, ersetzt aber nicht die technische Akte hinter dieser Aussage.

Nachfüll-, Sicherungs- und Kontinuitätsebene

Das Betriebsmodell muss außerdem Nachfüllstationen, Fernabsatzangaben, den Anbieter der DPP-Sicherungskopie und die Kontinuität des Zugangs bei Ausfall des ursprünglichen Betreibers abdecken. Anders gesagt: Der Waschmittelpass ist nicht nur eine QR-Zielseite, sondern eine verknüpfte Architektur für Konformität und Zugriff.

Datenschutz kraft Gesetz: Der Waschmittel-DPP ist kein Tracking-Kanal

Ein Merkmal unterscheidet die Verordnung (EU) 2026/405 vom breiteren ESPR-Rahmen, und die meisten Beiträge übersehen es: Der Waschmittelpass darf rechtlich nicht zu einem Marketing- oder Analyse-Tracker gemacht werden. Die Regel erscheint zweimal, bewusst: einmal für das digitale Etikett und einmal für den Pass.

  • Digitales Etikett (Artikel 19 Absatz 2): „Wirtschaftsakteure, die ein digitales Etikett bereitstellen, verfolgen, analysieren oder verwenden keine Nutzungsinformationen über das zur Online-Bereitstellung der Informationen auf dem digitalen Etikett unbedingt Erforderliche hinaus.”
  • Pass (Artikel 22 Buchstabe h): Wirtschaftsakteure „verfolgen, analysieren oder verwenden keine Nutzungsinformationen über das zur Online-Bereitstellung der Informationen im digitalen Produktpass unbedingt Erforderliche hinaus; insbesondere werden personenbezogene Daten des Verbrauchers oder anderen Endnutzers … nicht ohne dessen ausdrückliche Einwilligung im digitalen Produktpass gespeichert” gemäß Artikel 6 der DSGVO.

Drei praktische Folgen:

  1. Es ist ein zweckbezogenes Verbot, nicht nur Datenminimierung. Selbst vollständig aggregierte, anonymisierte Scan-Statistiken sind unzulässig, wenn der Zweck ein anderer ist als die Auslieferung der Passseite. Der „Scan-Analytik für Marktintelligenz”-Pitch, den manche Plattformen für andere Sektoren machen, gilt für Waschmittel schlicht nicht.
  2. Keine personenbezogenen Daten im Pass ohne Einwilligung. Der Pass darf nicht heimlich zu einer Kundendatenbank werden; jegliche Verbraucherdaten brauchen eine ausdrückliche DSGVO-Rechtsgrundlage.
  3. Es ist strenger als die ESPR. Der horizontale ESPR-Rahmen stützt sich auf einen allgemeinen Grundsatz „hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz” und auf gestufte Zugriffsrechte. Die Waschmittelverordnung ergänzt ein ausdrückliches, hartes Verbot des Nutzungs-Trackings, ein „Digital-Etikett”-Muster, das in künftigen produktspezifischen Verordnungen wahrscheinlich wiederkehrt.

Für Hersteller ist dies eher beruhigend als einschränkend: Der Pass, den Sie veröffentlichen müssen, darf von einer Plattform nicht zur Profilbildung über Ihre Kunden missbraucht werden. Bei der Wahl eines DPP-Anbieters lautet die richtige Frage, ob sich die Analysen für einzelne Produktbereiche abschalten lassen, etwa aktiviert für einen Textilpass und deaktiviert für einen Waschmittelpass. Entscheidend ist nicht, ob die Plattform standardmäßig alles erfasst.

Regulatorischer Zeitplan

WannWas
2. März 2026Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2026/405 im Amtsblatt
22. März 2026Inkrafttreten der Verordnung
Bis 1. Okt. 2028Die Kommission muss die detaillierten Regeln der digitalen Kennzeichnung festlegen
23. Sept. 2029Zentrales Anwendungsdatum für DPP-, Kennzeichnungs- und Nachfüllregime
23. Sept. 2030Ende des zusätzlichen einjährigen Übergangsfensters für die Marktverfügbarkeit

Zusätzliche Bioabbaubarkeits-Meilensteine folgen dann am 23. März 2032 und 23. März 2034 für bestimmte Materialien und Stoffe.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung (EU) 2026/405 betrifft folgende Marktteilnehmer:

  • Hersteller von Haushaltswaschmitteln
  • Hersteller von industriellen und institutionellen Waschmitteln
  • Hersteller von Endnutzer-Tensiden, die direkt an Verbraucher oder andere Endnutzer verkauft werden
  • Importeure von Waschmitteln und Tensiden aus Nicht-EU-Ländern
  • Eigenmarken und Lohnfertiger, die Produkte für den EU-Markt formulieren
  • Verpackungs-, Nachfüllstations- und E-Commerce-Betreiber, die Etikett, DPP und Point-of-Sale-Informationen aufeinander abstimmen müssen

Was sollten Sie jetzt tun?

Unternehmen im Waschmittel- und Tensidsektor haben rund drei Jahre bis zur vollen DPP-Pflicht. Die praktische Checkliste ist daher weniger ein isoliertes QR-Projekt als das Zusammenspiel mehrerer Compliance-Ebenen:

  1. Teilen Sie den Produktdatensatz in Ebenen auf. Legen Sie fest, welche Felder zur öffentlichen Kennzeichnung und zum DPP gehören, welche in die gesundheitliche Notfallreaktion fallen und welche Teil der technischen Akte sind.
  2. Synchronisieren Sie UFI, Inhaltsstoffdatenblatt und Giftnotrufpfade. Änderungen an Formulierung, UFI oder Gefahrenangaben dürfen nicht zwischen öffentlichem Pass, Einreichungen für benannte Stellen und toxikologischen Reaktionssystemen auseinanderlaufen.
  3. Strukturieren Sie modellbezogene Inhaltsstoff- und Nachfülldaten. Daten zu absichtlich zugesetzten Stoffen, Konservierungsstoffen, Allergenen, Nachfüllung und Fernabsatz sollten für die konsistente Wiederverwendung im Modelldatensatz bereitstehen.
  4. Sammeln Sie Anhang-IV-Nachweise frühzeitig. Bioabbaubarkeit, mikrobielle Sicherheit und andere Konformitätsnachweise sollten in einer Form exportierbar sein, die sowohl Behördenprüfungen als auch Passaktualisierungen unterstützt.
  5. Planen Sie Datenträger, Sicherungskopien und Vertriebskanäle gemeinsam. Verpackung, Onlinehandel, Nachfüllbetrieb und die Kontinuität der DPP-Bereitstellung benötigen einen gemeinsamen Umsetzungsstrang statt vier getrennter Projekte.

Für eine schrittweise Anleitung zur DPP-Vorbereitung über alle Sektoren hinweg: DPP-Schritt-für-Schritt-Anleitung

Was ändert sich nicht?

Zur Klarstellung:

  • Verordnung (EU) 2026/405 modifiziert nicht die ESPR oder deren Delegierungsverfahren
  • Sie nimmt industrielle und institutionelle Waschmittel nicht aus dem Anwendungsbereich heraus
  • Sie macht weder die vollständige Formulierung noch das Inhaltsstoffdatenblatt oder die technische Akte öffentlich
  • Sie ersetzt die UFI-, benannte-Stellen- oder Giftnotruf-Kanäle nicht durch eine einfache QR-Seite
  • Sie wendet die DPP-Anforderungen nach Artikel 21 nicht automatisch auf ein Tensid an, das lediglich als Vorprodukt an einen anderen Hersteller verkauft wird
  • Sie schafft kein zentrales Datenlager für den vollständigen Waschmittelpass. Die Verordnung 2026/1778 schafft nun die EU-Registrierungs- und Indexierungsebene, während der detaillierte DPP weiterhin vom Wirtschaftsakteur oder seinem Dienstleister gehostet wird
  • Sie erlaubt nicht, den Pass oder das digitale Etikett zu nutzen, um zu verfolgen, zu analysieren oder zu profilieren, wie Verbraucher darauf zugreifen (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 22 Buchstabe h)

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Ab wann ist der Digitale Produktpass für Waschmittel verpflichtend?

Das zentrale Anwendungsdatum ist der 23. September 2029. Produkte, die vor diesem Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter bereitgestellt werden, und ein einjähriges Übergangsfenster läuft bis zum 23. September 2030 für Produkte, die während des Übergangs nach dem alten Regime in Verkehr gebracht wurden.

Kann ich mit dem Waschmittel-DPP verfolgen, wer mein Produkt scannt?

Nein. Artikel 19 Absatz 2 (digitales Etikett) und Artikel 22 Buchstabe h (Pass) verbieten Wirtschaftsakteuren, Nutzungsinformationen über das zur Online-Anzeige unbedingt Erforderliche hinaus zu verfolgen, zu analysieren oder zu verwenden, und untersagen die Speicherung personenbezogener Verbraucherdaten im Pass ohne ausdrückliche DSGVO-Einwilligung. Anders als ein Marketing-QR-Code kann der Waschmittelpass nicht als Analyse- oder Profiling-Kanal genutzt werden.

Ist das strenger als die allgemeinen ESPR-Regeln?

Ja. Die ESPR (Verordnung (EU) 2024/1781) stützt sich auf gestufte Zugriffsrechte und einen allgemeinen Grundsatz zu Sicherheit und Datenschutz, hat aber kein ausdrückliches Verbot der Nutzungsanalyse. Die Waschmittelverordnung fügt dieses ausdrückliche Verbot hinzu; eine konforme Plattform muss die Scan-Analytik für Waschmittelpässe deaktivieren können.

Brauchen auch industrielle und gewerbliche Waschmittel einen Pass?

Ja. Industrielle und institutionelle Waschmittel bleiben erfasst, auch wenn ein Teil der Inhaltsstoffangaben über das Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden kann. Die engere Abgrenzung betrifft Tenside: Ein Tensid, das lediglich als Vorprodukt geliefert wird, unterliegt nicht automatisch denselben Passanforderungen nach Artikel 21, es sei denn, es wird direkt Verbrauchern oder anderen Endnutzern bereitgestellt.

Ersetzt der Pass das physische Etikett, den UFI oder die Giftnotruf-Meldung?

Nein. Zentrale Sicherheits-, UFI- und Gebrauchsinformationen bleiben physisch auf dem Etikett verfügbar (Artikel 17, Artikel 18, Anhang V), und der CLP/UFI-Giftnotrufweg sowie das Inhaltsstoffdatenblatt für benannte Stellen bleiben getrennte Kanäle. Der Pass synchronisiert diese Ebenen um einen Produktdatensatz herum; er fasst sie nicht zu einer einzigen öffentlichen Seite zusammen.

Weiterführende Lektüre

Offizielle Quellen


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