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Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge ist EU-Recht

Die Verordnung (EU) 2026/1738 ist veröffentlicht. Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge gilt für erfasste Fahrzeuge ab 1. September 2032.

· 10 Min. Lesezeit · InfoDPP

Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge ist jetzt geltendes EU-Recht

Die neuen EU-Vorschriften zur Kreislaufwirtschaft im Automobilsektor sind endgültig veröffentlicht. Die Verordnung (EU) 2026/1738 erschien am 24. Juli 2026 im Amtsblatt. Sie tritt am 13. August 2026, also 20 Tage nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die meisten Bestimmungen gelten ab 1. September 2028.

Die Verordnung führt für die erfassten Fahrzeuge einen digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge ein. Die Passpflicht nach Artikel 13 gilt ab 1. September 2032. Dieses Datum ist rechtlich verbindlich und keine unverbindliche Schätzung aus einem Arbeitsplan.

Stand 3. August 2026: Die Verordnung (EU) 2026/1738 ist angenommen und veröffentlicht. Die Pflicht und ihr Anwendungsdatum stehen fest. Bis zum 14. August 2030 muss die Kommission in Durchführungsrechtsakten noch technische Einzelheiten, Zugriffsregeln, den Anbringungsort des Datenträgers und die Aktualisierung der Informationen festlegen.

Ein eigenständiges Passsystem und kein delegierter Rechtsakt zur ESPR

Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge beruht nicht auf der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte. Er wird unmittelbar durch die sektorspezifische Verordnung für den Automobilbereich eingeführt.

Diese Unterscheidung ist wichtig. Die ESPR, die Batterieverordnung und die Verordnung (EU) 2026/1738 verwenden verwandte Konzepte für digitale Produktinformationen. Jedes Regelwerk hat jedoch einen eigenen Anwendungsbereich, Zeitplan und eigenes Sekundärrecht. Die Einhaltung eines Passsystems erfüllt nicht automatisch die Anforderungen der anderen Systeme.

Die Vorschriften für Fahrzeuge verlangen dennoch Interoperabilität. Soweit relevant, muss der Fahrzeugpass mit dem Batteriepass, dem Pass für Dauermagnete nach der Verordnung zu kritischen Rohstoffen und den digitalen Produktpässen der ESPR interoperabel und nach Möglichkeit verbunden sein. Informationen sollen nicht dupliziert werden, wenn sie bereits über einen anderen interoperablen Pass verfügbar sind.

Welche Fahrzeuge erfasst sind

Artikel 13 gilt in erster Linie für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die ab dem 1. September 2032 in der EU in Verkehr gebracht werden. Die Passpflicht aus Artikel 13 gilt nicht für die Klassen schwerer Fahrzeuge und Anhänger, die unter die Erweiterung des Anwendungsbereichs in Artikel 2 Absatz 3 fallen.

Die Verordnung enthält außerdem besondere Abgrenzungen und Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und Fahrzeuge aus Kleinserien. Hersteller und Importeure sollten deshalb die rechtliche Fahrzeugklasse und die anwendbaren Vorschriften bestimmen, bevor sie die Passanforderungen einer Modellreihe zuordnen.

Welche Angaben der Pass enthalten muss

Artikel 13 schafft kein allgemeines Marketingprofil. Er verknüpft den Pass mit bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Dazu gehören:

  1. Angaben, die nach Artikel 11 für den Ausbau und den Austausch von Fahrzeugteilen und Bauteilen benötigt werden
  2. Angaben zu Teilen und Bauteilen mit Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom, wenn eine gesetzliche Ausnahme genutzt wird
  3. die Erklärung zum Rezyklatanteil bei Kunststoffen und anderen von Artikel 10 erfassten Materialien
  4. der offizielle Ersatzteilkatalog des Herstellers

Der Zugang zum Pass muss kostenlos sein. Die Daten müssen offene Standards und interoperable Formate verwenden, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar bleiben und dürfen keine Abhängigkeit von einem einzelnen Anbieter schaffen. Die Zugriffsrechte richten sich nach der Art der Information und der Rolle des Nutzers. Die Kommission wird sie in Durchführungsrechtsakten näher bestimmen.

Der weitere Zeitplan für den Automobilsektor

Der Pass ist Teil eines größeren Regelungsprogramms:

DatumAnforderung
13. August 2026Inkrafttreten der Verordnung
14. September 2026Artikel 13 Absatz 6 als Rechtsgrundlage für die Durchführungsrechtsakte der Kommission gilt ab diesem Tag
1. September 2028Beginn der Anwendung der meisten Bestimmungen der Verordnung
1. September 2029Beginn der Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung und der Angaben zu Ausbau und Austausch nach Artikel 11
14. August 2030Frist für die Durchführungsrechtsakte der Kommission zum Fahrzeugpass
1. September 2032Beginn der Anwendung des digitalen Kreislaufpasses für Fahrzeuge und des ersten Kunststoffziels für einschlägige neue Fahrzeugtypen
1. September 2036Beginn der Anwendung des zweiten Kunststoffziels für einschlägige neue Fahrzeugtypen

Auch die Ziele für Kunststoffrezyklat sind genau festgelegt. Betroffene neue Fahrzeugtypen müssen ab dem 1. September 2032 mindestens 15 Gewichtsprozent recycelten Kunststoff aus Verbraucherabfällen und ab dem 1. September 2036 mindestens 25 Prozent enthalten. Mindestens 20 Prozent der auf den jeweiligen Zielwert angerechneten Kunststoffe müssen aus Altfahrzeugen oder aus Teilen stammen, die während der Nutzung aus Fahrzeugen entfernt wurden.

Was Hersteller, Importeure und Akteure der Kreislaufwirtschaft vorbereiten sollten

Fahrzeughersteller

Hersteller sollten für jedes künftige Passfeld die Rechtsgrundlage erfassen, statt ein isoliertes Projekt für einen QR-Code aufzusetzen. Eine sinnvolle Grundlage ist eine versionierte Verknüpfung zwischen Fahrzeugtyp, Teilen, Materialien, Stoffausnahmen, Nachweisen zum Rezyklatanteil, Ausbauanweisungen und dem offiziellen Ersatzteilkatalog.

Nachweise von Lieferanten verdienen dieselbe Aufmerksamkeit. Erklärungen zum Rezyklatanteil und Stoffangaben sind nur verlässlich, wenn sich der zugrunde liegende Nachweis einem Lieferanten, Material, Bauteil und einer Modellversion zuordnen lässt.

Importeure

Importeure benötigen einen vertraglich gesicherten Zugang zu denselben Nachweisen für Fahrzeuge, die außerhalb der EU hergestellt werden. Ein fertiger Datenexport kurz vor dem Inverkehrbringen reicht selten aus, wenn Aussagen auf Bauteilebene später korrigiert oder geprüft werden müssen.

Werkstätten, Demontagebetriebe und Recycler

Diese Betriebe gehören zu den vorgesehenen Nutzern des Passes. Sie sollten planen, wie Werkstatt-, Demontage- und Behandlungssysteme ein Fahrzeug anhand seiner Kennung identifizieren, Informationen entsprechend den Zugriffsrechten abrufen und Aktualisierungen dokumentieren, ohne widersprüchliche Kopien zu erzeugen.

Was feststeht und was weiteres Sekundärrecht erfordert

Die Nummer der Verordnung, ihre Veröffentlichung, ihr Inkrafttreten, das allgemeine Anwendungsdatum und der 1. September 2032 als Passdatum stehen fest. Artikel 13 bestimmt außerdem die grundlegenden Inhaltskategorien, den kostenlosen Zugang, die technischen Eigenschaften und die allgemeinen Anforderungen an die Interoperabilität.

Die Durchführungsrechtsakte müssen noch operative Einzelheiten festlegen. Dazu zählen der Anbringungsort des Datenträgers, die technische Architektur, genaue Zugriffsrechte, die Verarbeitung und Aktualisierung der Daten sowie das Zusammenspiel mit anderen Passsystemen. Diese Punkte sind bis 2030 zu beobachten.

Die richtige Vorbereitungsstrategie ist daher klar: Unternehmen können das Datenmodell bereits anhand der bestätigten rechtlichen Anforderungen und Termine entwickeln. Die technische Bereitstellung sollte anpassbar bleiben, bis die Durchführungsrechtsakte und Normen endgültig feststehen.

Ein praxistaugliches minimales Datenmodell

Bevor die Durchführungsrechtsakte vorliegen, kann ein Automobilteam auf Grundlage der bereits in Artikel 13 festgelegten rechtlichen Anforderungen ein neutrales Nachweismodell aufbauen:

  1. Kennungen für Fahrzeugklasse, Typ, Modell und Version
  2. Kennungen für Bauteile und Teile mit Verknüpfung zur jeweiligen Fahrzeugversion
  3. Angaben zu Ausbau, Austausch und Demontage nach Artikel 11
  4. Ausnahmen für beschränkte Metalle mit Verknüpfung zum betroffenen Teil
  5. Erklärungen zum Rezyklatanteil mit Material- und Berechnungsumfang
  6. Lieferantenerklärungen und Nachweise mit Versionshistorie
  7. der offizielle Ersatzteilkatalog und seine Änderungshistorie
  8. Verknüpfungen zu den einschlägigen Batterie-, Dauermagnet- und ESPR-Pässen
  9. Zugriffsrollen, Veröffentlichungsstatus und ein nachvollziehbares Änderungsprotokoll

Dies ist nicht das endgültige technische Schema. Es ist eine technologieneutrale Grundlage, die sich später den Durchführungsregeln zuordnen lässt, ohne die Nachweise neu aufbauen zu müssen.

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Offizielle Quellen


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