Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge ist EU-Recht
Die Verordnung (EU) 2026/1738 ist veröffentlicht. Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge gilt für erfasste Fahrzeuge ab 1. September 2032.
Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge ist jetzt geltendes EU-Recht
Die neuen EU-Vorschriften zur Kreislaufwirtschaft im Automobilsektor sind bereits in Kraft. Die Verordnung (EU) 2026/1738 erschien am 24. Juli 2026 im Amtsblatt. Sie trat am 13. August 2026, also 20 Tage nach der Veröffentlichung, in Kraft. Die meisten Bestimmungen gelten ab 1. September 2028.
Die Verordnung führt für die erfassten Fahrzeuge einen digitalen Kreislaufpass für Fahrzeuge ein. Die Passpflicht nach Artikel 13 gilt ab 1. September 2032. Dieses Datum ist rechtlich verbindlich und keine unverbindliche Schätzung aus einem Arbeitsplan.
Rechtsstand 20. September 2026: Die Verordnung (EU) 2026/1738 ist in Kraft. Die Passpflicht beginnt am 1. September 2032. Artikel 13 Absatz 6, der die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten ermächtigt, gilt seit dem 14. September 2026. Die Verordnung verlangt, dass technische Einzelheiten, Zugriffsbedingungen, der Anbringungsort des Datenträgers und Aktualisierungsregeln bis zum 14. August 2030 festgelegt werden.
Ein eigenständiges Passsystem und kein delegierter Rechtsakt zur ESPR
Der digitale Kreislaufpass für Fahrzeuge beruht nicht auf der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte. Er wird unmittelbar durch die sektorspezifische Verordnung für den Automobilbereich eingeführt.
Diese Unterscheidung ist wichtig. Die ESPR, die Batterieverordnung und die Verordnung (EU) 2026/1738 verwenden verwandte Konzepte für digitale Produktinformationen. Jedes Regelwerk hat jedoch einen eigenen Anwendungsbereich, Zeitplan und eigenes Sekundärrecht. Die Einhaltung eines Passsystems erfüllt nicht automatisch die Anforderungen der anderen Systeme.
Artikel 13 Absatz 1 verlangt die Abstimmung und Interoperabilität mit anderen im EU-Recht vorgesehenen fahrzeugbezogenen Umweltpässen und, soweit möglich, die Integration mit ihnen. Genannt werden insbesondere der Batteriepass nach der Verordnung (EU) 2023/1542, der Umweltpass für Fahrzeuge (EVP) nach der Euro-7-Verordnung (EU) 2024/1257 und weitere einschlägige digitale Produktpässe nach der ESPR. Bereits über einen dieser Pässe zugängliche Informationen dürfen bei gewährleisteter Interoperabilität nicht dupliziert werden.
Welche Fahrzeuge erfasst sind
Artikel 13 gilt in erster Linie für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die ab dem 1. September 2032 in der EU in Verkehr gebracht werden. Die Passpflicht aus Artikel 13 gilt nicht für die Klassen schwerer Fahrzeuge und Anhänger, die unter die Erweiterung des Anwendungsbereichs in Artikel 2 Absatz 3 fallen.
Artikel 2 Absatz 4 nimmt auch Fahrzeuge der Klasse L von Artikel 13 aus, Artikel 2 Absatz 5 Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Artikel 2 Absatz 2 schließt Kleinserienfahrzeuge und weitere dort genannte Kategorien aus dem gesamten Anwendungsbereich der Verordnung aus. Hersteller und Importeure sollten diese Bestimmungen prüfen, bevor sie einer Modellreihe Passanforderungen zuordnen.
Welche Angaben der Pass enthalten muss
Artikel 13 schafft kein allgemeines Marketingprofil. Er verknüpft den Pass mit bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen. Dazu gehören:
- Angaben, die nach Artikel 11 für den Ausbau und den Austausch von Fahrzeugteilen und Bauteilen benötigt werden
- Angaben zu Teilen und Bauteilen mit Blei, Quecksilber, Cadmium oder sechswertigem Chrom, wenn eine gesetzliche Ausnahme genutzt wird
- die Erklärung zum Rezyklatanteil bei Kunststoffen und anderen von Artikel 10 erfassten Materialien
- der offizielle Ersatzteilkatalog für den betreffenden Fahrzeugtyp
Der Zugang zum Pass muss kostenlos sein. Die Daten müssen auf offenen Standards und interoperablen Formaten beruhen, maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar sein und dürfen keine Abhängigkeit von einem einzelnen Anbieter schaffen. Nach Artikel 13 Absatz 4 muss der Hersteller sicherstellen, dass die vorgeschriebenen Informationen richtig, vollständig und aktuell sind. Artikel 13 Absatz 6 überlässt die genauen Zugriffsbedingungen sowie den Schutz von Daten und geistigem Eigentum den Durchführungsrechtsakten. Er legt noch keine abschließende Zuordnung von Nutzerrollen und Berechtigungen fest.
Der weitere Zeitplan für den Automobilsektor
Der Pass ist Teil eines größeren Regelungsprogramms:
| Datum | Anforderung |
|---|---|
| 13. August 2026 | Inkrafttreten der Verordnung |
| 14. September 2026 | Artikel 13 Absatz 6 als Rechtsgrundlage für die Durchführungsrechtsakte der Kommission gilt ab diesem Tag |
| 1. September 2028 | Beginn der Anwendung der meisten Bestimmungen der Verordnung |
| 1. September 2029 | Beginn der Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung und der Angaben zu Ausbau und Austausch nach Artikel 11 |
| 14. August 2030 | Frist für die Durchführungsrechtsakte der Kommission zum Fahrzeugpass |
| 1. September 2032 | Beginn der Anwendung des digitalen Kreislaufpasses für Fahrzeuge und des ersten Kunststoffziels für einschlägige neue Fahrzeugtypen |
| 1. September 2036 | Beginn der Anwendung des zweiten Kunststoffziels für einschlägige neue Fahrzeugtypen |
Artikel 6 legt Rezyklatziele für den Kunststoff in erfassten neuen Fahrzeugtypen fest, nicht für das Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Bei Typen, die ab dem 1. September 2032 neu typgenehmigt werden, müssen mindestens 15 Gewichtsprozent des Kunststoffs aus dem Recycling von Kunststoffabfällen nach Gebrauch stammen. Für ab dem 1. September 2036 neu typgenehmigte Typen steigt dieser Anteil auf 25 Prozent. Dabei gelten die Berechnungsausnahmen nach Artikel 6 Absatz 3. Mindestens 20 Prozent des jeweiligen Zielwerts müssen durch Kunststoffe aus Altfahrzeugen oder aus während der Nutzung entfernten Teilen und Bauteilen erreicht werden. Die Stichtage für die Typgenehmigung sind von dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu unterscheiden, der die Passpflicht auslöst.
Was Hersteller, Importeure und Akteure der Kreislaufwirtschaft vorbereiten sollten
Fahrzeughersteller
Hersteller sollten für jedes künftige Passfeld die Rechtsgrundlage erfassen, statt ein isoliertes Projekt für einen QR-Code aufzusetzen. Verknüpfen Sie den Fahrzeugtyp mit Teilen, Materialien, Stoffausnahmen, Nachweisen zum Rezyklatanteil, Ausbauanweisungen und dem offiziellen Ersatzteilkatalog. Halten Sie dabei die jeweilige Version nachvollziehbar fest.
Nachweise von Lieferanten verdienen dieselbe Aufmerksamkeit. Erklärungen zum Rezyklatanteil und Stoffangaben sind nur verlässlich, wenn sich der zugrunde liegende Nachweis einem Lieferanten, Material, Bauteil und einer Modellversion zuordnen lässt.
Importeure
Importeure benötigen einen vertraglich gesicherten Zugang zu denselben Nachweisen für Fahrzeuge, die außerhalb der EU hergestellt werden. Ein fertiger Datenexport kurz vor dem Inverkehrbringen reicht selten aus, wenn Aussagen auf Bauteilebene später korrigiert oder geprüft werden müssen.
Werkstätten, Demontagebetriebe und Recycler
Diese Betriebe gehören zu den vorgesehenen Nutzern des Passes. Sie sollten planen, wie ihre Systeme ein Fahrzeug identifizieren und Informationen abrufen, ohne widersprüchliche Kopien anzulegen. Das Ergänzen oder Ändern von Passdaten richtet sich nach den Regeln für Dritte, die auf Grundlage von Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe c festzulegen sind. Die Verordnung selbst räumt nicht jeder Werkstatt uneingeschränkte Bearbeitungsrechte ein.
Was feststeht und was weiteres Sekundärrecht erfordert
Die Nummer der Verordnung, ihre Veröffentlichung, ihr Inkrafttreten, das allgemeine Anwendungsdatum und der 1. September 2032 als Passdatum stehen fest. Artikel 13 bestimmt außerdem die grundlegenden Inhaltskategorien, den kostenlosen Zugang, die technischen Eigenschaften und die allgemeinen Anforderungen an die Interoperabilität.
Die Durchführungsrechtsakte müssen den Anbringungsort des Datenträgers, die technische Architektur, Zugriffsbedingungen, Datenverarbeitung, Aktualisierungen durch Dritte und das Zusammenspiel mit anderen Pässen regeln. Auch die weitere Verfügbarkeit des Passes muss geregelt werden, wenn der verantwortliche Hersteller nicht mehr besteht oder seine Tätigkeit in der EU beendet. Diese Umsetzungsfragen sind bis zur Frist im Jahr 2030 zu verfolgen.
Unternehmen können daher das Datenmodell bereits anhand der bestätigten rechtlichen Anforderungen und Termine entwickeln. Die technische Bereitstellung sollte anpassbar bleiben, bis die Durchführungsrechtsakte und Normen endgültig feststehen.
Ein praxistaugliches minimales Datenmodell
Bevor die Durchführungsrechtsakte vorliegen, kann ein Unternehmen im Automobilsektor auf Grundlage der bereits in Artikel 13 festgelegten rechtlichen Anforderungen ein neutrales Nachweismodell aufbauen:
- Kennungen für Fahrzeugklasse, Typ, Modell und Version
- Kennungen für Bauteile und Teile mit Verknüpfung zur jeweiligen Fahrzeugversion
- Angaben zu Ausbau, Austausch und Demontage nach Artikel 11
- Ausnahmen für beschränkte Metalle mit Verknüpfung zum betroffenen Teil
- Erklärungen zum Rezyklatanteil mit Material- und Berechnungsumfang
- Lieferantenerklärungen und Nachweise mit Versionshistorie
- der offizielle Ersatzteilkatalog und seine Änderungshistorie
- Verknüpfungen zu einschlägigen Batteriepässen, Umweltpässen für Fahrzeuge nach Euro 7 und ESPR-Pässen
- Zugriffsrollen, Veröffentlichungsstatus und ein nachvollziehbares Änderungsprotokoll
Dies ist nicht das endgültige technische Schema. Es ist eine technologieneutrale Grundlage, die sich später den Durchführungsregeln zuordnen lässt, ohne die Nachweise neu aufbauen zu müssen.
Weiterlesen
- Digitaler Kreislaufpass für Fahrzeuge und Vorbereitung des Automobilsektors
- Frist für den Batterie-DPP: Februar 2027
- Harmonisierte DPP-Normen und Konformitätsvermutung
Offizielle Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1738 im Amtsblatt
- Rat der EU: endgültige Annahme am 29. Juni 2026
- EUR-Lex: Verlauf des Verfahrens 2023/0284(COD)
- Legislative Observatory des Europäischen Parlaments: Verfahren 2023/0284(COD)
- ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781 als eigenständiger Rechtsrahmen
- Euro-7-Verordnung (EU) 2024/1257, Artikel 3 Nummer 68: Umweltpass für Fahrzeuge
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